Vorhaben im Überblick

Negative Vorprüfungen

30179 Hannover, Vahrenwalder Straße 253

28.03.2024

Wasserrechtliche Erlaubnisse für eine temporäre Grundwasserförderung und -absenkung über 650.000 m³ und Reinfiltration des geförderten Grundwassers auf dem Grundstück in der Gemarkung Vahrenwald, Flur 2, Flurstücke 13/18 und 13/19, Reinfiltrationsflächen: Flur 2, Flurstücke 13/18 und 13/19. In Hannover-Vahrenwald soll Bürogebäude gebaut werden. Für dieses Vorhaben muss das Grundwasser abgesenkt werden. Die Vorprüfung hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 1 des UVPG u. a. durch eine gutachterliche Bewässerung umliegender Bäume, Beachtung von Auflagen zur Reinfiltration, gutachterlicher Begleitung der Maßnahme und u. a. dem Grundwassermonitoring ausgeglichen werden können bzw. nicht zu erwarten sind. Die von der Grundwasserabsenkung betroffene Fläche ist zur Vermeidung von Schäden am Gehölze ist im Vorhinein durch Schutzmaßnahmen zu sichern. Es ist eine Reinfiltration in der Funktion einer schützenden hydraulischen Barriere geplant.

Verkehrsvorhaben
Wasserwirtschaftliche Vorhaben
Negative Vorprüfungen

Erstaufforstungsgenehmigung in der Gemarkung Neddenaverbergen in der Gemeinde Kirchlinteln

28.03.2024

Herr Rathje Clasen, Diekstraße 6, 27308 Kirchlinteln-Neddenaverbergen hat am 27.02.2024 einen Antrag auf eine beabsichtigte Erstaufforstung gemäß § 9 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) gestellt. Die geplante Erstaufforstung betrifft das Flurstück 8/5 der Flur 16 mit einer Größe von 2,3528 ha in der Neddenaverbergen in der Gemeinde Kirchlinteln. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 Spalte 2 Nr. 17.1.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für dieses Vorhaben im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles festzustellen, ob die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Diese standortbezogene Vorprüfung hat ergeben, dass keine besonderen Nutzungen oder besonderen Ausprägungen der unter Nr. 2.1 und 2.2 der Anlage 3 UVPG genannten Kriterien ersichtlich sind. Weiterhin ist weder ein besonders geschütztes Gebiet betroffen noch sind erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes zu befürchten (Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG). Eine UVP-Pflicht für das Vorhaben besteht daher nicht.

Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe

Informationen

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Herzlich willkommen im UVP-Portal des Landes Niedersachsen!

In unserem Internet-Angebot können Sie sich über UVP-pflichtige Vorhaben unter Beteiligung niedersächsischer Behörden informieren, zum Beispiel über deren Verfahrensstand, Auslegungs- und Erörterungstermine, auszulegende Unterlagen, Berichte und Empfehlungen sowie die abschließende Entscheidung. Mit der Veröffentlichung dieser Informationen stellt sich das Land Niedersachsen den Anforderungen der UVP-Änderungsrichtlinie 2014/52/EU vom 16. April 2014.

Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, die Auswirkungen von Vorhaben auf die Umwelt frühzeitig zu erkennen und ihre Ergebnisse bei der Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens zu berücksichtigen. Die UVP dient damit der wirksamen Umweltvorsorge.

Informationen zur Bauleitplanung werden im UVP-Portal auf Grundlage des Baugesetzbuchs, geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt, bereit gestellt.



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