Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Die Ottenhof GbR hat mit Datum vom 27.08.2021 die Änderung (Mengenerhöhung) einer Erlaubnis zum Zwecke der Grundwasserförderung gem. § 8 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 8 Nds. Wassergesetz (NWG) für die Beregnung landwirtschaftlich genutzter Flächen beantragt.
Die Entnahmestelle, auf die sich die konstruktiven und bautechn. Maßnahmen / Auflagen zum Schutz des Grundwassers beziehen, befindet sich auf dem Flurstück 58/1, Flur 1, Gemarkung Gilmerdingen.
Es besteht eine bis zum 31.12.2035 befristete Erlaubnis zur Förderung von max. 100.000 m³/Jahr bei einer Begrenzung von max. 120 m³/h. Es wird eine Erhöhung auf max. Jahresgesamtentnahmemenge von ca. 152.000 m³/Jahr sowie der stdl. Förderrate von 160 m³/Std. beantragt.

Gem. §§ 5 und 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) -vom 18.03.2021 in der zzt. gültigen Fassung- hat die zuständige Behörde festzustellen, ob für die o.g. Maßnahme eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Nach § 7 Abs. 2 sowie der Nr. 13.3.2, Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist für das Zutagefördern von Grundwasser mit einem jährl. Volumen an Wasser von 100.000 m³ und mehr eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich.
Im Rahmen des Verfahrens war durch die Vorprüfung nach Maßgabe von §§ 9 Abs. 4 i.V.m. § 7 UVPG die Kriterien nach der Anlage 3 zum UVPG vorzunehmen.

Die Bewertung im Rahmen der Prüfung anhand der vorgelegten Unterlagen (hier: Antragsunterlagen, Hydrogeolog. Gutachten, Berichtsunterlagen gem. § 7 Abs. 4 UVPG) sowie der maßgebenden Rechtsvorschriften, die sich vor allem aus dem WHG und NWG her ableiten, hat ergeben, dass durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht entstehen können.
Das Grundwasserdargebot für die geplante Maßnahme ist in ausreichendem Maße vorhanden. Eine Übernutzung des Grundwasserkörpers ist durch die geplante Entnahme nicht zu befürchten. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter auch bei Ausschöpfung der maximalen Fördermenge an Grundwasser ist nicht zu erwarten. Es besteht daher für das Vorhaben keine Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP).

Demnach ist unter der Annahme, dass bei den beantragten Flächen im Beregnungszeitraum kein kapillarer Aufstieg bis in den Wurzelraum von den relevanten angebauten Kulturen erfolgt, eine durchschnittliche Zusatzregengabe von 78,6 mm/a auf 19,2,3222 ha zulässig.
Eine fortdauernde Beweissicherung bzgl. Wasserstands- und Wasserentnahmemengenmessung und entsprechender Dokumentation (u.a. 3-Jahres-Bericht) ist auferlegt. Die Erlaubnis ist jederzeit widerruflich.

Das Ergebnis wurde mit Datum vom 20.09.2021 festgestellt. Die Feststellung wird hiermit gem. § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass sie nicht selbständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 UVPG).

Az. 66-32-2242

Soltau, 28.02.2022

Landkreis Heidekreis
Der Landrat
Im Auftrag

(von Geyso)

UVP-Kategorie

Wasserwirtschaftliche Vorhaben

Raumbezug

Adressen

Ansprechpartner

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