Allgemeine Vorhabenbeschreibung
In dem beantragten Deichabschnitt der Soeste im Bereich Barßelermoor von Deichkilometer 1+600 bis 3+600 gewährleistet der Deich aufgrund der zu geringen Abmessungen, steilen Böschungen und Fehlhöhen bis zu 0,40 m nicht mehr die erforderliche Hochwassersicherheit. Daher beabsichtigt der Leda-Jümme-Verband, nach § 5 Abs. 2 NDG die Deiche in diesem Bereich zu verstärken und zu erhöhen. Die Deichstrecke wird in 3 Abschnitte aufgeteilt. Der 1. Abschnitt reicht von Stat. 1+600 (Mühlenwegbrücke) bis zur Stat. 2+200 (ca. 100 m nach dem Ende der Wohnbebauung). Eine Rückdeichung wird in Abschnitt 2, beginnend bei Stat. 2+200 und endend bei dem bisher schon ausgedeichten Altarm um Stat. 3+200, durchgeführt. Zwischen Stat. 3+200 und Stat. 3+600 (Schöpfwerk Loher Westmark) liegt der 3. Abschnitt. Die Erhöhung und Verstärkung des Deiches wird im 1. Abschnitt in vorhandener Linie durchgeführt. Die derzeit unzureichenden Außenbermenabmessungen werden erhöht, dadurch kann die Außenberme verbreitert und die Deichsicherheit hergestellt werden. Die Strecke von Stat. 2+200 bis Stat. 3+200 wird durch Rückdeichung in neuer Trasse mit den erforderlichen Abmessungen neu aufgebaut. Der Abstand zwischen alter und neuer Deichlinie beträgt zwischen 0 m und ca. 180 m. Im 3. Abschnitt folgt der Deich der bisherigen Deichstrecke. Das Profil wird in vorhandener Linie nach binnen, entsprechend den neuen Ausbaumaßen, hergestellt. Die derzeit unzureichenden Außenbermenabmessungen werden auf ein Maß von mindestens 6 m Breite erhöht. Der Leda-Jümme-Verband hat als Träger der Maßnahme gemäß § 5 Abs. 1 UVPG i. d. F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2513), die allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht beantragt. Die beabsichtigte Deichbaumaßnahme dient der Herstellung und Erhaltung der Deichsicherheit und erfolgt gemäß § 5 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 NDG i. d. F. vom 23.02.2004 (Nds. GVBl. S. 83), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13.10.2011 (Nds. GVBl. S. 353). Derartige Baumaßnahmen unterliegen nach § 9 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Nr. 13.13 der Anlage 1 UVPG der allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung einer UVP-Pflicht. Der NLWKN hat als zuständige Behörde nach überschlägiger Prüfung gemäß § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 1 UVPG auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien sowie nach Kenntnisnahme der Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde festgestellt, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.
UVP-Kategorie
Raumbezug
Adressen
Ansprechpartner
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Direktion - Geschäftsbereich 6 - Standort Oldenburg
Im Dreieck 12
26127
Oldenburg
Deutschland
E-Mail: | poststelle.bra-ol@nlwkn.niedersachsen.de |
Telefon: | 0441 / 95069-112 |
Fax: | 0441 / 95069-201 |
URL: | https://www.nlwkn.niedersachsen.de/ |
Datum der Entscheidung
11.08.2020