Allgemeine Vorhabenbeschreibung

Die Projekt Ökovest GmbH beantragt die Neuerrichtung einer Windenergieanlage (WEA) in der Gemeinde Ovelgönne im Landkreis Wesermarsch.

Bauleitplanung
Die im Flächennutzungsplan der Gemeinde Ovelgönne festgesetzten Steuerungs-wirkungen gemäß §35 Abs.3 Satz 3 BauGB sind mit Urteil des OVG Lüneburg vom 18.02.2019 für unwirksam erklärt worden. Damit befindet sich der antragsgegen-ständliche WEA-Standort im baurechtlich privilegierten Außenbereich der Gemein-de Ovelgönne.

Windenergieanlage
Die für die Errichtung und den Betrieb vorgesehene, antragsgegenständliche Windenergieanlage des Typs Vestas EnVentus V 150 entspricht dem heutigen Stand der Technik und weist eine Leistung von 5,6 MW auf. Der geplante WEA-Typ hat einen Rotordurchmesser von 150,0 m und eine Nabenhöhe von 125 m. Durch die statischen Gegebenheiten wird das Fundament so in den Untergrund einge-bunden, dass es 2 m über Gelände herausragt, was zu einer Nabenhöhe von 127,0 m über Gelände führt. Die rechnerische Gesamtbauwerkshöhe beträgt dann 202,0 m, dadurch wird eine Kennzeichnung als Luftfahrthindernis, die als bedarfsgerech-te Nachtkennzeichnung zu steuern ist, notwendig. Der antragsgegenständliche Windenergieanlagenstandort liegt auf nachfolgend benanntem Flurstück:

Gemarkung Oldenbrok, Flur 11, Flurstück 24/1


Windpark
Der Windpark Oldenbroker Feld umfasst mehrere Bauabschnitte mit insgesamt 22 WEA. Die antragsgegenständliche Windenergieanlage ist im südwestlichen Teil des Windparks geplant.
Zurzeit ist der 1. BA des Repowering im Windpark Oldenbroker Feld im Verfahren. Hierbei werden 8 WEA zurückgebaut und drei Windenergieanlagen des Typs Vestas V 150 neu errichtet.

Zu den Schallimmissionen
Die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Richtwerte gemäß TA-Lärm wird durch eine detaillierte Schallprognose der Firma PLANkon nachgewiesen (siehe Kapitel 5.1). Grundlage für die Beurteilung der Schallimmissionen sind die aktuel-len Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen (WKA) der Bund/ Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) (Interimsverfahren).
Im Ergebnis werden die Schallimmissionswerte an allen Immissionspunkten einge-halten. Daher bestehen aus Sicht des Schallimmissionsschutzes unter den im Gut-achten dargestellten Bedingungen keine Bedenken gegen die Errichtung und den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen während der Tages- und Nachtzeit.

Zum Schattenwurf
Der zu erwartende Schattenwurf wurde durch das Gutachten der Firma PLANkon in Kapitel 5.1 berechnet. An einigen Immissionsorten werden die zulässigen Orientie-rungsgrenzwerte durch die antragsgegenständlichen Windenergieanlagen über-schritten. An diesen Immissionsorten ist die Belastung durch die geplanten Anlagen so zu reduzieren, dass die Orientierungswerte (30 Minuten/Tag und 30 Stun-den/Jahr worst-case bzw. 8 Stunden/Jahr real) eingehalten werden.
Durch den Einbau eines Schattenwurfmoduls, können die Anlagen so program-miert und gesteuert werden, dass diese zu bestimmten Zeiten und bei tatsächlich auftretendem Schattenwurf vorrübergehend abgeschaltet werden. Eine Überschrei-tung der geforderten Richtwerte kann dadurch ausgeschlossen werden.

Sonstige Belastungen
Außer Schall- und Schattenemissionen gehen von Windkraftanlagen keine Emis-sionen aus, die die Schutzgüter beeinträchtigen können. Die Stromerzeugung ist frei von umwelt- und klimaschädigenden Abgasen oder problematischen Abfällen. Die Stromerzeugung mit Windkraftanlagen trägt zur Verringerung von Schadstoffen in der Luft bei und ist ein Beitrag zum globalen Klimaschutz.
Da die nächtliche Befeuerung aufgrund des Luftverkehrsrecht eine Beeinflussung der
Umgebung darstellt, wird die antragsgegenständliche WEA mit einer Einrichtung zur
bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK), vorbehaltlich einer luftverkehrs-rechtlichen Genehmigung zum Betrieb, ausgerüstet. Nach § 9 Abs. 8 S.1, 3 EEG 2017 müssen Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts zur Nachkennzeichnung verpflichtet sind, ihre Anlagen mit einer solchen Einrichtung ausrüsten.

Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, Artenschutz und FFH Verträglich-keit
Im Rahmen des UVP-Berichtes, des LBP sowie der Fachgutachten ist eine voll-ständige Eingriffsermittlung durchgeführt worden. Diese sind den Antragsunterla-gen in Kapitel 13 und 14 beigefügt. Unter Berücksichtigung der erforderlichen Ver-meidungs- und Minderungsmaßnahmen, sowie nach Umsetzung des ermittelten Kompensationsbedarfs / der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen verbleiben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen für den Menschen und den Naturhaushalt (s. Kapitel 13.5). Erhebliche nachteilige Auswirkungen durch die an-tragsgegenständliche WEA und die Vorbelastung (Bestandsanlagen und Hoch-spannungsfreileitungen) sind definitiv auf das Landschaftsbild gegeben, denn Be-einträchtigungen des Landschaftsbildes durch WEA sind i.d.R. nicht vermeidbar und weder durch Ausgleichs- noch durch Ersatzmaßnahmen kompensierbar.
Daher wurde für dieses Schutzgut eine Ersatzgeldzahlung ermittelt gemäß § 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG. Die Berechnungen basieren auf den Empfehlungen des Niedersächsischen Landkreistages (NLT 2018). Die aktualisierte Arbeitshilfe zur Bemessung der Ersatzgeldzahlung für Windenergieanlagen berücksichtigt die Ent-scheidungen des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg vom 10.01.2017 (4 LC 197/15 und 198/15).
Nachteilige Umweltauswirkungen auf die Natura-2000 Gebiete sowie die nationa-len Schutzgebiete können ausgeschlossen werden.
Die Eingriffsregelung nach §13 BNatSchG wird in dem LBP bearbeitet. Dieser ist im Kapitel 13 eingefügt. Es werden Eingriffe in Natur und Landschaft festgestellt und bewertet und geeignete Kompensationsmaßnahmen aufgelistet. Für den Eingriff werden auf insgesamt 8,62 ha Kompensationsflächen zur Verfügung gestellt.
Zur Bewertung von artenschutzrechtlichen Belangen wurde ein Artenschutzfach-beitrag erstellt und diesem Antrag im Kapitel 13 eingefügt. Der Fachbeitrag kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungs-maßnahmen das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG vollständig vermieden werden kann. Eine Darlegung der Voraussetzungen für eine Ausnahme ist somit nicht erforderlich. Zur artenschutzrechtlichen Beurteilung wurden folgende Untersuchungen herangezo-gen. Diese sind
ebenfalls im Kapitel 13 eingefügt.
• Avifaunistisches Gutachten 2019/2020 zur geplanten Erweiterung des Wind-parks Oldenbroker Feld (Erweiterung VI)
• Erweiterung des Windparks Oldenbroker Feld (Erweiterung VI)
Weißstorch Raumnutzungskartierung 2021
• Fledermauskundliches Gutachten 2020 zur geplanten Erweiterung des Windparks Oldenbroker Feld (Erweiterung VI)

Erschließung
Der Windpark wird direkt von der B 211 Oldenburg/ Brake erschlossen.
Für die Erschließung innerhalb des Plangebietes bis zum WEA-Standort wird bis zur WEA 4 des Windparks die bestehende Windparkzuwegung genutzt und ausge-baut. Ab der WEA 4 wird die Zuwegung der antragsgegenständlichen Windener-gieanlage in Schotterbauweise mit einer Breite von ca. 4,5 m, für eine Achslast von 12t, angelegt.
Zusätzlich zu den Erschließungswegen ist an dem Windenergieanlagenstandort die Anlage einer Kranstellfläche sowie ggfs. weiterer Lager- und Montageflächen erforderlich. Die Kranstellfläche wird dabei wie der Wegebau in Schotterbauweise hergerichtet; der Unterbau wird entsprechend den Vorschlägen des Bodengutach-tens (siehe Kapitel 12.7) erfolgen um die erforderlichen Kranlasten aufzunehmen. Die Anlage temporärer Lager- und Montageflächen erfolgt mittels geeigneten Me-tallplatten und wird nach der Errichtung wieder zurückgenommen.

Zum Netzanschluss
Es ist geplant für die beantragte Windenergieanlage den bereits vorhandenen Netzanschluss als Netzverknüpfungspunkt zu nutzen und den erzeugten Strom dort einzuspeisen. Die Übergabestation des vorhandenen Windparks wird dabei ersetzt werden müssen, die Anschlussmöglichkeit entspricht nicht mehr den heuti-gen Anforderungen. Somit ist lediglich eine Neuverlegung von Mittelspannungska-bel der beantragten WEA untereinander notwendig.
Die Planung ist in der Planzeichnung in Kapitel 2 ersichtlich.

UVP-Kategorie

Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie

Raumbezug

Adressen

Ansprechpartner

Landkreis Wesermarsch, Niedersachsen
Untere Immissionsschutzbehörde

Poggenburger Straße 15
26919 Brake
Deutschland

E-Mail: uib@wesermarsch.de
Telefon: 04401 927-349
Fax: 04401 927-373

Verfahrensschritte

Erörterungstermin

Zeitraum der Erörterung

22.02.2023 - 23.02.2023

Informationen zum Erörterungstermin

2023-02-14 Bekanntmachung Wegfall des Erörterungstermins II ( 2023-02-14 Bekanntmachung Wegfall des Erörterungstermins II.pdf )

Erörterungstermin

Zeitraum der Erörterung

22.02.2023 - 23.03.2023

Informationen zum Erörterungstermin

2022-11-14 Bekanntmachung_Südwest FIX.pdf ( 2022-11-14 Bekanntmachung_Südwest FIX.pdf )

Öffentliche Auslegung

Zeitraum der Auslegung

28.11.2022 - 28.12.2022

Auslegungsinformationen

2022-11-14 Bekanntmachung_Südwest FIX.pdf ( 2022-11-14 Bekanntmachung_Südwest FIX.pdf )

UVP-Bericht, ggf. Antragsunterlagen

Projekt Ökovest GmbH_V1_22-07-2022_final_öffentlich.pdf ( Projekt Ökovest GmbH_V1_22-07-2022_final_öffentlich.pdf )