Vorhaben im Überblick

Raumordnungsverfahren nach ROG mit UVP

Raumordnungsverfahren für die Errichtung der 380 kV-Leitung Conneforde -Samtgemeinde Sottrum, Teilabschnitt Elsfleth_West – Samtgemeinde Sottrum, einschließlich Neubau eines Umspannwerks im Bereich der Samtgemeinde Sottrum (BBPlG-Vorhaben Nr. 56/NEP-P119)

03.10.2024

Der Übertragungsnetzbetreiber TenneT TSO GmbH plant als Vorhaben den Ersatz der bestehenden 220-kV-Wechselstrom-Leitung zwischen der Schaltanlage Elsfleth/West (LK Wesermarsch) und dem Umspannwerk Sottrum (LK Rotenburg (Wümme) durch eine neue 380-kV-Leitung mit zwei Stromkreisen und einer Stromtragfähigkeit von je 4000 Ampere. Die bestehende 220-kV-Leitung soll nach Errichtung der neuen 380-kV-Leitung zurückgebaut werden. Die Bestandleitung hat eine Länge von ca. 90 km und durchquert von West nach Ost die niedersächsischen Landkreise Wesermarsch, Osterholz, Verden und Rotenburg (Wümme). Zusätzlich verläuft die Bestandsleitung auch durch das Land Bremen. Das Vorhaben wurde von den Übertragungsnetzbetreibern erstmals im NEP 2019-2030 beantragt und im NEP 2019-2030 erstmals bestätigt. Diese Drehstromleitung ist als Vorhaben 56 seit 2021 im Bundesbedarfsplangesetz enthalten. Die Gesamtinbetriebnahme des Vorhabens ist für das Jahr 2031 vorgesehen. Die TenneT TSO GmbH hat mit Schreiben vom 07.06.2023 die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens (ROV) beantragt. Gegenstand des ROV ist neben der 380-kV-Freileitung auch die Standortsuche für ein neues UW in der Samtgemeinde Sottrum. Das Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg führt als obere Landesplanungsbehörde das ROV für die 380 kV-Leitung einschließlich des neuen UW durch.

Leitungsanlagen und vergleichbare Anlagen
Negative Vorprüfungen

Grundwasserabsenkung Sanierung Lüninghauser Straße

02.10.2024

- Erlaubte Absenkmenge: max. 12.000 m³ - Einleitung in ein oberirdisches Gewässer III. Ordnung mit max. 7,1 l/s - Zeitliche Befristung der Absenkung auf 11 Tage Die Untere Wasserbehörde des Landkreises Osterholz hat als zuständige Behörde nach Prüfung anhand der Antragsunterlagen und eigener Ermittlungen festgestellt, dass für die geplante Maßnahme keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Ergänzend verweise ich auf das beigefügte Dokument.

Wasserwirtschaftliche Vorhaben

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