Vorhaben im Überblick

Zulassungsverfahren

Erteilung einer Plangenehmigung zur Umgestaltung des Seebaches in Bad Fallingbostel

10.10.2024

Die Stadt Bad Fallingbostel hat am 09.07.2024 die Umgestaltung (Erhöhung der Leistungsfähigkeit) des Seebaches in Bad Fallingbostel beantragt. Der vorhandene Durchlass für den Seebach ist abgängig. Der Durchlass mit dem Querschnitt (B x H) 1000 x 600 mm wird ersetzt durch eine Drosselleitung DN 300 und einen neuen Bypass DN 800 auf öffentlichem Grund. Der Bypass quert die Quintusstraße und verläuft weiter in der Freudenthalstraße auf einer Gesamtlänge von ca. 110 m. In der Freudenthalstaße erfolgt dabei nur eine Oberflächenwiederherstellung im Bereich des Rohrgrabens. Ein Trockenwetterabfluss über den alten, teilweise verrohrten und überbauten Gewässerverlauf auf dem Privatgrundstück soll bestehen bleiben. Das Plangebiet ist durch den Siedlungsbereich geprägt (Straße, überwiegend offene Wohnbebauung) sowie durch den Durchlass des Seebachs, der die Quintusstraße unterquert. Im Straßenraum, entlang des Durch-lasses sowie auf den Privatgrundstücken sind Gehölzstrukturen/Straßenbäume vorhanden. Unterhalb des jetzigen Durchlassbauwerkes in der Quintusstraße, ab ca. 5 m südlich der Straße ist der Seebach als naturnaher Tieflandbach mit Sandsubstrat (FBS) und als §30 BNatSchG anzusprechen: Der Bachlauf hat südlich des Eingriffsbereichs einen naturnahen Verlauf mit einem relativ strukturreichen Quer- und Längsprofil (auf den letzten ca. 5m vor dem Durchlass reduziert sich die Substratvielfalt auf feinere Sedimente). Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist für das Vorhaben nach § 7 Abs. 2 UVPG i.V.m. Nr. 13.18.2 der Anlage 1 des UVPG durch eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls zu ermitteln, ob für das bean-tragte Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Das Vorhaben hat keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzkriterien. Es liegen keine be-sonderen örtlichen Gegebenheiten vor. Die Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung in diesem Verfahren nicht erforderlich ist. Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Sie ist nicht selbständig anfechtbar.

Wasserwirtschaftliche Vorhaben
Negative Vorprüfungen

UVP-VP Änderungen an der Heizzentrale 02ZTG / Bundesgesellschaft für Endlagerung

09.10.2024

Die Bundesgesellschaft für Endlagerung plant Änderungen an der „Heizzentrale mit Schaltstation und Kamin 02ZTG“ auf der Schachtanlage Konrad 2. Abweichend von der genehmigten Planung der Verbrennungsanlagen auf den Tagesanlagen Schacht Konrad 2 (Planfeststellungsbeschluss vom 02.05.2002) soll die Verbrennungsanlage für den Einsatz von Kohle durch zwei Verbrennungsanlagen für den Einsatz von Holzpellets einschließlich einer angepassten Staubabscheidung sowie einem angepassten Brennstofflager ersetzt werden und zur Abdeckung der Sommerlast eine Verbrennungsanlage für den Einsatz von Heizöl EL errichtet werden. Die geplanten Maßnahmen werden auf dem bestehenden Betriebsgelände der Tagesanlagen Schachtanlage Konrad 2 durchgeführt. Für die Änderung ist gemäß § 9 Abs. 1 des UVPG eine allgemeine Umweltverträglichkeitsvorprüfung durchzuführen. Dazu hat die Vorhabenträgerin Unterlagen für die Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung gemäß Anlage 2 UVPG vorgelegt. Diese nach den Vorgaben der Anlage 3 UVPG vorgenommene Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist. Die einzelnen Gründe für die Entscheidung können im anliegenden Prüfvermerk eingesehen werden. Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gegeben. Sie ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Kernenergie

Informationen

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Herzlich willkommen im UVP-Portal des Landes Niedersachsen!

In unserem Internet-Angebot können Sie sich über UVP-pflichtige Vorhaben unter Beteiligung niedersächsischer Behörden informieren, zum Beispiel über deren Verfahrensstand, Auslegungs- und Erörterungstermine, auszulegende Unterlagen, Berichte und Empfehlungen sowie die abschließende Entscheidung. Mit der Veröffentlichung dieser Informationen stellt sich das Land Niedersachsen den Anforderungen der UVP-Änderungsrichtlinie 2014/52/EU vom 16. April 2014.

Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, die Auswirkungen von Vorhaben auf die Umwelt frühzeitig zu erkennen und ihre Ergebnisse bei der Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens zu berücksichtigen. Die UVP dient damit der wirksamen Umweltvorsorge.

Informationen zur Bauleitplanung werden im UVP-Portal auf Grundlage des Baugesetzbuchs, geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt, bereit gestellt.



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